Privatanleger in Deutschland müssen ihre Gewinne aus Geschäften mit Bitcoin und anderen Kryptowährungen versteuern. Das hat der Bundesfinanzhof in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil höchstrichterlich entschieden, nachdem ein Bitcoin-Investor gegen einen saftigen Steuerbescheid geklagt hatte. Eine entscheidende Ausnahme gilt aber weiterhin.
Ein namentlich nicht genannter Mann aus Nordrhein-Westfalen hatte eigentlich ein sehr gutes Geschäft gemacht: 2014 kaufte er für 22.585 Euro insgesamt 24 Bitcoin. Nach Tausch und Rücktausch mit den zwei anderen Kryptowährungen Ethereum und Monero im Laufe des Jahres 2017 verkaufte er seinen Bitcoin-Bestand schließlich im November und Dezember desselben Jahres – mit einem sagenhaften Gewinn von 3,4 Millionen Euro.
Nachdem das zuständige Finanzamt dafür einen Einkommenssteuerbescheid in Höhe von 1,4 Millionen Euro ausgestellt hatte, zog der Mann vor Gericht. Sein Hauptargument: Kryptowährungen existierten nur im digitalen Raum und seien nicht greifbar – und daher auch kein Wirtschaftsgut, für das Steuern fällig sind.
Doch schon in der ersten Instanz vor dem Finanzgericht Köln hatte der Mann verloren, und auch der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) folgte seiner Auffassung nicht. Das geht aus dem am Dienstag veröffentlichten Urteil des höchsten deutschen Finanzgerichts hervor. „Das ist die erste höchstrichterliche Entscheidung zum Thema Kryptowährungen“, sagte Richter Nils Trossen bei einer Pressekonferenz des BFH in München.
„Es gibt eine Vielzahl von Wirtschaftsgütern, die man nicht greifen kann“, sagte Trossen. Darunter fallen nach Worten des Richters beispielsweise auch der Wert einer Firma oder ein Kundenstamm. Auch das zweite Argument des Klägers, wonach es bei der Besteuerung von Kryptowährungen ein „strukturelles Vollzugsdefizit“ gebe, welches eine Steuerbefreiung rechtfertige, schmetterte das Gericht ab.
Krypto-Gewinne nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei
Bitcoin und andere Kryptowährungen seien „im Wesentlichen Spekulationsobjekte“, sagte Trossen. Der Mann hätte möglicherweise bloß geduldiger sein müssen. Der BFH zählt Kryptowährungen nämlich zu den „anderen Wirtschaftsgütern“, ebenso wie Gold.
Das bedeutet konkret: Wer bei einem privaten Veräußerungsgeschäft solcher Güter innerhalb einer Spekulationsfrist von einem Jahr mit Gewinn verkauft, muss diesen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern. Bei einer Haltedauer von über einem Jahr sind Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften dagegen steuerfrei. Das gilt nach aktuellem Stand der Dinge auch beim Direkthandel mit Bitcoin und Co.
Aktives Trading oder der Wechsel zwischen verschiedenen Kryptowährungen, also beispielsweise der Kauf von Ethereum mit einem Teil des Bitcoin-Bestands, gelten dabei auch als Veräußerungsgeschäfte, die erst nach jeweils einjähriger Haltefrist steuerfrei sind – selbst, wenn dabei keine Auszahlung in Fiatwährungen wie Euro oder Dollar erfolgt. Das ist dem Kläger im konkreten Fall zum Verhängnis geworden.
Für den Kläger ist das doppelt bitter: Durch den frühen Verkauf sind ihm nicht nur 1,4 Millionen Euro an Steuerforderungen entstanden, sondern auch fette Kursgewinne beim Bitcoin entgangen. Bis Ende 2021 ist der Kurs unter wilden Schwankungen auf ein seither nicht mehr erreichtes Hoch von mehr als 68.000 Dollar gestiegen. Und selbst nach der scharfen Korrektur im Vorjahr kostet der Bitcoin derzeit noch etwa doppelt so viel wie Ende 2017, als der Mann verkauft hatte.
Geduld zahlt sich am Kryptomarkt also gleich doppelt aus, daher bleibt DER AKTIONÄR bei seiner langfristigen Kaufempfehlung für Bitcoin und Ethereum.
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Der Autor hält unmittelbar Positionen über die in der Publikation angesprochenen nachfolgenden Finanzinstrumente oder hierauf bezogene Derivate, die von der durch die Publikation etwaig resultierenden Kursentwicklung profitieren können: Bitcoin.
Mit Material von dpa-AFX.
Author: Jeremy Schneider Jr.
Last Updated: 1703060881
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